Greift dann, wenn zwischen den beiden Vertragsparteien kein Frachtvertrag nach den geltenden Regeln des HGB (Handelsgesetzbuch- Transportrecht) oder anderen Transportrechtlichen Grundlagen wie ADSp oder CMR – Recht besteht. Grundlage für dieses Geschäft ist zunächst der Kaufvertrag. Daraus ergeben sich für beide Vertragspartner gem. § 433 BGB vertragstypische Pflichten.
Durch Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag (§ 305 BGB) kann geregelt werden, dass bei Selbstabholung die für den Transport einzuhaltenden Vorschriften im Verantwortungsbereich des Selbstabholers / oder dessen Beauftragten (z.B. Fahrer) liegen.
Rechtsgrundlage hierfür sind die im Straßenverkehrsrecht erlassenen Vorschriften
(StVO §§ 22 und 23 sowie StVZO §§ 30 und 31).
Um hier sicher zu gehen, sollte der Verkäufer den Käufer zusätzlich darauf hinweisen, dass Ladung besonders zu sichern ist.
Die entsprechenden Methoden sind in den VDI-Richtlinien 2700 ff ausführlich beschrieben. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik und haben somit Gesetzescharakter.