Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.
Das ADR enthält allerdings keine konkreten Aussagen zur Ladungssicherung. Es heißt in Kapitel 7.5.1 ff.
- Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Kontrolle der Dokumente oder- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Großcontainer(s), Schüttgut-Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer,ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.
- Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können.
Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.
Zur Sicherung auch der Gefahrgut-Ladung gelten für alle Beteiligten auch die Standards nach VDI 2700.
Rechtliche Grundlagen GGVSE – ADR Gefahrguttransport
Kleiner Auszug aus dem Gefahrgut-Bußgeldkatalog
Muster Unfallmerkblatt für den Stoff Ottokraftstoff – Benzin unverbleit mit der UN-Nr 1203 (PDF, ca. 0,3 MB)