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Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)


§ 30 (1) StVZO

bestimmt, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemand schädigt.

§ 31 StVZO

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer des Fahrzeuges nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist, oder das die Verkehrssicherheit durch die Ladung oder die Besetzung leidet.












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