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Hinweise für Verkäufer und Verlader

Für die Praxis sollten kleine Merkblätter für den Kunden bereitgehalten werden. Er hat somit die Möglichkeit, die Ladung korrekt zu sichern. Bei Mangel an geeigneten Sicherungsmitteln sollte der Verkäufer diverse Sicherungsmittel je nach Branche und Ladegut für den Kunden (ggf. gegen Bezahlung) bereithalten
Verladung
Es gilt auch Gefährdungen für Personen bei der Ladungssicherung zu vermeiden, hier durch die Treppe mit Handlauf.

Der Verkäufer sollte bei der Auftragsbestätigung den Kunden darauf hinweisen, dass

  • er nur Fahrzeuge mit geeigneter Ausstattung und zugehörigen Ladungssicherungshilfsmitteln zum Abholen der Ware entsendet
  • nur solche Fahrzeuge beladen werden dürfen, falls beim Verladen technisches Gerät wie z.B. Stapler benötigt werden und der Abholer dieses weder bedienen kann oder darf.

Details hierzu sind nötigenfalls vor Auswahl des Frachtführers mit dem Versand–Verantwortlichen abzustimmen.
Der Verkäufer / Verlader sollte darauf hinweisen, dass

  • wenn die Verladung mit Fördereinrichtungen oder ähnlichen Ladehilfsmitteln durch das Verladepersonal des Verkäufers durchgeführt wird, diese im Auftrag des Käufers erfolgt, somit
  • der Verlademitarbeiter als Verrichtungsgehilfe des Frachtführers/ Fahrers im Sinne des § 831 BGB auftritt und keine Verantwortung in Bezug auf die Ladungssiche-rungsmethode trägt und
  • nicht für Schäden beim Verladevorgang verantwortlich gemacht werden kann.
Sollte der Verkäufer aufgrund der Umstände (Verladung kann nur mit Stapler erfolgen) die Verladung mit eigenem Personal durchführen, so muss darauf verwiesen werden, dass bei Nichteignung von Fahrzeug, Ausstattung oder auch bei erkennbarer mangelhafter Eignung des Fahrpersonals der versandverantwortliche Verlader aus Gründen der Verkehrssicherheit dazu verpflichtet ist, die Verladung abzulehnen, um eine Gefährdung Dritter oder eine Beschädigung an sonstigen Ladegütern zu verhindern.

 

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