Auflösung
Richtige Antwort: 2. b
Bemerkung
2. Der Gesetzgeber erwartet von allen Beteiligten, dass die Verkehrssicherheit durch die Ladung nicht gefährdet wird. Die Verkehrssicherheit ergibt sich aus der technischen Betriebssicherheit, in erster Linie Fahrerverantwortlichkeit und der Beförderungssicherheit in der Verantwortlichkeit des Absenders. Bei Pflichtverletzungen, die beide Seiten betrift, also wenn die Beachtung der jeweiligen Pflicht zur Beförderungssicheren aber auch der Betriebssicheren Verladung in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, den Schadeneintritt zu vermeiden, so ist der Schaden im Verhältnis1:1 zu teilen. Dies hat zur Folge, dass unter bestimmten Vorraussetzungen, allen Beteiligten ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert.