Etikett oder Schild müssen so mit dem Element verbunden sein, dass sie nicht verloren gehen können. Die Kennzeichnung muss enthalten
- Hersteller
- Fertigungsdatum Monat/Jahr
- zulässige Zugkraft in daN
Im Zusammenhang mit der Anwendung von Zurrketten ist verboten,
- sie zu überlasten
- sie zu knoten
- Glieder zusammen zu binden oder zu schrauben
- Notglieder einzusetzen
- Zurrhaken mit der Spitze in ein Kettenglied einzuhängen
- Zurrhaken auf ihrer Spitze zu belasten (Ausnahme: Spezialhaken)
- Zurrketten als Anschlagketten zu verwenden
- durch Überlastung steif gezogene Zurrketten weiter zu verwenden
- Zurrketten nach Verformung oder Bruch eines Kettengliedes weiter zu verwenden
- Zurrketten mit Lasten zu überrollen
Überwachung
Zurrketten müssen regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) durch einen Sachkundigen geprüft werden.
- mit steigender Einsatzhäufigkeit, Verschleiß, Korrosion und erhöhter Störanfälligkeit muss häufiger kontrolliert werden
- die Sichtprüfung erstreckt sich auf die Feststellung von äußeren Fehlern, Verformungen, Anrissen, Verschleiß und Korrosionsnarben
- die Zurrketten vor der Sichtprüfung reinigen, nicht Abbrennen!
- nur Reinigungsverfahren nutzen, die den Kettenwerkstoff nicht angreifen.
Bei einem der folgenden Verschleißmerkmale muss die Kette aussortiert werden:
- wenn der gemittelte Gliedkettendurchmesser an irgendeiner Stelle durch Verschleiß um mehr als 10 % der Nenndicke abgenommen hat
- bei einer Längung durch bleibende Verformung eines Kettengliedes
Spann und Verbindungselemente aussortieren bei
- Anrissen, besonders Querrissen oder Kerben,
- groben Verformungen und
- Lochfraß durch Korrosion.
Wichtiger Hinweis(Kasten oder Rasterfläche):
Wie bei Zurrgurten dürfen auch bei Zurrketten zum Erreichen einer höheren Vorspannung keine zusätzlichen Verlängerungen angebracht werden, wenn dies nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Bedienungsanleitung erlaubt wird.
Verantwortung
Für den nutzungsgerechten Zustand der Zurrmittel ist grundsätzlich jeder verantwortlich, der die Materialien im Betrieb einsetzt.
Der verantwortliche Vorgesetzte darf nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, wenn sie durch den Gebrauch niemanden gefährden oder schädigen. Er ist zu regelmäßigen Kontrollen ver-pflichtet und muss diese dokumentieren. Dafür kann der Unternehmer oder verantwortliche Vorgesetzte Prüfbescheinigungen oder Prüfbücher anlegen und die regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.