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Straßenverkehrsordnung (StVO)


§ 22 STVO (1)

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungs-Sicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweich-Bewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 23 StVO (2)

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers:
In erster Linie ist der Fahrzeugführer für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich. Er handelt schuldhaft, wenn er die nach den Umständen zumutbaren Prüfungen unterlassen hat und diese Prüfungen einen Mangel aufgedeckt hätten.